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Die Schuldrechtsreform – Apothekenrecht

Folgen für Kaufleute und Verbraucher

Rechtsanwalt und Notar Dr. Johannes Kevekordes -
Vortrag
in Hannover am 12.2.2002

A. Überblick

Im Zuge der Schuldrechtsreform hat das BGB in folgenden Bereichen tiefgreifende Veränderungen erfahren:

  • Verjährung
  • Allgemeines Schuldrecht bzw. Leistungsstörungsrecht
  • Kaufrecht
  • Werk- und Werklieferungsvertragsrecht
  • Darlehensverträge

B. Neuregelung der Verjährungsfristen

1. Regelverjährungsfrist:

  • 3 Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch ent-standen ist und
  • der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§§ 195, 199 BGB)

Beispiele:
Steuerberater- und Rechtsanwaltshonorare, Mieten, Darlehenszinsansprüche, Unterhaltsansprüche 

2. Sonderverjährungsregeln für Ansprüche aus Kaufverträgen

  • 2 Jahre ab Lieferung der Kaufsache (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 iVm Abs. 2 BGB)

Beispiel:
Ansprüche aufgrund von Mängeln der Kaufsache gemäß § 437 BGB

  • 5 Jahre bei Mängeln an einem Bauwerk oder einer Sache, die nach ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bau-werk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoffe) (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 iVm Abs. 2 BGB
  • 30 Jahre wegen Rechtsmängeln eines Gegenstands aufgrund deren ein Dritter einen Herausgabeanspruch gegen den Käufer hat, oder im Hinblick auf ein sonstiges Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, und zwar ab Übergabe des Grundstücks bzw. ab Lieferung der Sache (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 iVm Abs. 2 BGB)

Beispiel:Verkauf einer gestohlenen Sache; Veräußerung eines Grundstücks, für das ein Dritter einen durch Auflassungsvormerkung gesicherten Erwerbsanspruch hat.

3. Sonderverjährungsvorschriften für Werk- und Werklieferungsverträge

  • 2 Jahre für Ansprüche aus mangelhafter Herstellung, Wartung oder mangelhafter Planungs- oder Überwa-chungsleistung ab Abnahme
  • (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 iVm Abs. 2 BGB)
  • 5 Jahre für Ansprüche aus Mängeln eines Bauwerks oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (§ 634 Abs. 1 Nr. 2 iVm Abs. 2 BGB)

Beispiel:
Bau eines mangelhaften Hauses oder mangelhafte Architektenplanung eines Hauses

4. Sonderverjährungsvorschriften für den Werklieferungsvertrag

  • Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung (§ 651 Satz 1 BGB)

Beispiel: Konstruktion und Lieferung einer Stahlbearbeitungsmaschine. Verjährungsfrist 2 Jahre.

5. Weitere allg. Verjährungsvorschriften:

30 Jahre:

für Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, familien- und erb rechtlichen Ansprüchen, Ansprüchen aus rechtskräftigen Urteilen oder aus vollstreckbaren Urkunden, so weit es nicht um regelmäßig wiederkehrende Leistungen geht (§ 197 BGB) und 

für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, wenn der Verletzte nicht zuvor Kenntnis von der schadensauslösenden Handlung hat oder ihm grob fahrlässige Unkenntnis vorzuhalten ist (§ 199 Abs. 2 BGB).

10 Jahre:

für Rechte an Grundstücken sowie Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an Grundstücken sowie die vereinbarte Gegenleistung (§ 196 BGB)

Beispiele:
Anspruch auf Eigentumsverschaffung bzw. Kaufpreiszahlung aus Grund-stücksverkaufsverträgen, Löschungs- oder Rückübertragungsansprüchen aus grundschuldgesicherten Darlehensverträgen.

6. Übergangsvorschriften

Grundsatz:

Die neuen Verjährungsvorschriften gelten für alle ab dem 01.01.2002 entstandenen Ansprüche (Artikel 229 § 6 (1) Satz 1 EGBGB)

Für früher entstandene Schuldverhältnisse gilt folgendes:

  • Ist die alte Verjährungsfrist kürzer, verbleibt es bei dieser (Artikel 229 § 6 (3) Satz 1 EGBGB)

Beispiel: Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche für Weihnachtseinkäufe 2001 über eine Frist von sechs Monaten (§ 477 BGB a.F.)

  • Ist die neue Verjährungsfrist kürzer, endet die Verjährung spätestens am 31.12.2004 (Artikel 229 § 6 (4) S. 1 EGBGB)

Beispiel: Verjährung von Kaufpreisansprüche aus Verträgen zwischen Kaufleuten in 3 statt wie bisher in 4 Jahren

C. Zum neuen Leistungsstörungsrecht im allgemeinen Schuld-recht

Statt wie früher z. B. in § 325 BGB a.F. (Rechtsfolgen einer vom Schuldner zu vertretenden Unmöglichkeit) und § 326 BGB a.F. (Rechtsfolgen des Verzugs des Schuldners ) nach den Gründen für eine Leistungsstörung zu differenzieren, stellt das Gesetz in der zentralen Schadensersatzvorschrift des § 280 BGB nunmehr im Fall der Leistungsstörung nunmehr einheitlich darauf ab, ab eine Pflichtverletzung vorliegt, und fragt erst anschließend nach den von den Parteien begehrten Rechtsfolgen (Schadensersatz oder Rücktritt).

1. Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten (§ 280 Abs. 1 BGB – Grundnorm)

Beispiele:

  • Der Anstreicher A beschädigt anlässlich der ihm aufgetragenen Anstreicherarbeiten einen kostbaren Sessel des Auftraggebers.
  • Der Erbe E hat an den Vermächtnisnehmer V Meißener Porzellan herauszugeben. Er verpackt es so nachlässig, dass es bei dem Transport zum Vermächtnisnehmer zu Bruch geht. (Verletzung einer vertraglichen oder gesetzlichen Schutzpflicht)

  • Der gelieferte Heizofen ist defekt. Der Defekt führt zu einem Wohnungsbrand. Der Schadensersatz wegen des Wohnungsbrandes ist nach § 280 Abs. 1 BGB zu leisten. Ansprüche des Käufers wegen des defekten Heizofens selbst ergeben sich aus §§ 437, 439 BGB.
  • Schadensersatz wegen nicht erbrachter Leistung nach fruchtloser Fristsetzung (§ 281 (1) S. 1 BGB)

Beispiel:
Trotz rechtzeitiger Bestellung wird der dringend benötigte Lkw auch nach Ablauf einer gesetzten Frist nicht an die Spedition S ausgeliefert.

  • Schadensersatz wegen Teil- oder Schlechtleistung „statt der ganzen Leistung“ (§ 281 (1) S. 2 und 3 BGB)

Beispiel:
Der Gläubiger bestellt für die Bestuhlung eines Veranstaltungsraums 500 gleiche Stühle. Aufgrund eines Umstands, den der Verkäufer zu vertreten hat, werden nur 250 Stühle geliefert. Mehr Stühle des bestellten Stuhltyps sind nicht mehr lieferbar. Der Gläubiger kann die an und für sich vertragsgemäßen 250 Stühle für sich allein nicht verwenden.

Aber: Schadensersatzansprüche „statt der ganzen Leistung“ sind jedoch aus-geschlossen, so weit im Fall der Schlechtleistung die Pflichtverletzung unerheblich ist(§ 323 (5) S.2 BGB)

Beispiel:
Der Käufer eines Pkw soll nicht wegen eines defekten Radios den ganzen Pkw zurückgeben und stattdessen Schadensersatz verlangen können.

Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen 
(§ 284 BGB)

Beispiel:
Der Gläubiger hat einen Hundewelpen gekauft, der ihm im Alter von acht Wochen übergeben werden soll. In der Zwischenzeit erwirbt der Gläubiger für den kleinen Liebling bereits Halsbänder, Körbchen, Hundehütte etc. Der Hundehalter versäumt es trotz Vorankündigung durch den Wetterbericht, für eine hinreichende Heizung des Welpenstalls in der Frostnacht zu sorgen, wodurch der Welpe eingeht.

Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens (§ 286 BGB) unter folgenden Voraussetzungen:

a) fruchtlose Mahnung mit Fristsetzung nach Fälligkeit oder
b) Ablauf der kalendermäßig bestimmten Zeit für die geschuldete Leistung o-der
c) Ablauf der kalendermäßig bestimmbaren Zeit für die geschuldete Leistung (z. B. zwei Wochen nach Rechnungseingang) oder
d) spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder Empfang der Leistung, im letzteren Fall aber nur, wenn es sich nicht um einen Verbraucher handelt.

Höhe der Verzugszinsen:

  • 5 Prozentpunkte jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 (1) BGB)
  • 8 % Prozentpunkte jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz für Zahlungsansprüche aus Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist (§ 288 (2) BGB)

Voraussetzungen des Rücktritts vom Vertrag 

(§ 323 BGB) 

(als die Hauptsanktion von Pflichtverletzungen neben Schadensersatz):

a) Verletzung von Haupt- oder auch vertraglicher Neben- bzw. Sorgfaltspflicht
b) Der Gläubiger muss dem Schuldner eine angemessene Frist setzen.
c) Die gesetzte Frist läuft fruchtlos ab.

Eine Ablehnungsandrohung ist nicht mehr erforderlich !

Beispiel: Fristsetzung für die Nachbesserung einer Bilanz

Die „Gläubigerfalle“ des früheren Rechts ist entfallen. Der Gläubiger kann nunmehr auch nach oder neben dem Rücktritt Schadensersatzansprüche gegen den Schuldner geltend machen (§ 325 BGB).

6. Einbeziehung des AGBG in das BGB mit folgenden bedeutsamen Änderungen:

  • verschärftes Transparenzgebot für AGB-Klauseln (§ 307 (1) S. 2 BGB)
  • Aufgrund der uneingeschränkten Geltung des allgemeinen Schuldrechts nunmehr auch für das Kaufrecht darf das Leistungsverweigerungsrecht des Käufers nach 
  • § 320 BGB oder sein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB bereits vor Übergabe der Kaufsuche nicht mehr ausgeschlossen werden (§ 309 Nr. 2 BGB).
  • Bei Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzanspruchs muss der Kunde ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen werden nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die vereinbarte Pauschale ist (§ 309 Nr. 5 b) BGB).
  • Ein Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit ist wie im Rahmen der gesetzlichen Produkthaftung nicht mehr zulässig (§ 309 Nr. 7 a) BGB).
  • Anders als ein Schadensersatzanspruch darf das Rücktrittsrecht nicht eingeschränkt werden, wenn der Käufer oder Unternehmer den Mangel einer Kaufsache oder eines Werks zu vertreten hat (§ 309 Nr. 8 a) BGB).
  • Auch gegenüber Unternehmern darf die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen eines Mangels der Kaufsache oder des Werks nicht auf weniger als ein Jahr verkürzt werden (§ 309 Nr.8b) BGB).
  • Die Regelungen des BGB für AGB gelten erstmals auch für Arbeitsverträge mit Ausnahme solcher Regelungen, die auf Gesetz, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen beruhen (§ 310 (4) S. 3 BGB).

Durch die generelle Freistellung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen von der AGB-Kontrolle befürchten Arbeitgeberverbände die Beeinträchtigung der so genannten negativen Koali-tionsfreiheit, also dem Recht, Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften nicht beitreten zu müs-sen einschließlich des Rechts, Regelungen dieser Parteien nicht in die eigenen Arbeitsverhältnisse übernehmen zu müssen.

Merke zum Anwendungsbereich der AGB-Regeln:

Die vorstehend geregelte Beschränkung der Vertragsfreiheit einschließlich aller weiterer Bestimmungen der §§ 305 ff BGB beziehen sich nicht auf individuell ausgehandelte Verträge zwischen Kaufleuten oder unter Verbrauchern, sondern nur auf für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen (§ 305 (1) BGB) oder 

auf Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, wenn der Unternehmer den Vertrag – auch zur einmaligen Verwendung – vorformuliert (§ 310 (3) Nr. 2 BGB).

Die Vertragsfreiheit zwischen Kaufleuten für Individualverträge bleibt da-mit unberührt. Vorsicht jedoch vor Beschaffenheitsgarantien (§ 443)!

D. Kaufrecht – Wesentliche Änderungen im Überblick

1. Erfüllungshaftung des Verkäufers statt bloßer Gewährleistungsansprüche des Käufers im Fall eines Mangels (§ 433 (1) S. 1 BGB)

Beispiele: Angabe eines bestimmten Kraftstoffverbrauchs eines Kfz, Bezeichnung von Lebensmitteln als Bio-Produkte etc. (wohin)

2. Definition des (Sach-) Mangels (§ 434 BGB)

  • Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 (1) S. 1 BGB)

Beispiel:
Umsatzangaben oder Angabe der Revisionsfähigkeit für eine Apotheke
oder
mangelnde Eignung für die nach dem Vertrag ausgesetzte Verwendung (§ 434 (1) S. 2 Nr. 1 BGB),

Beispiel:
Verkauf eines Lagerraums für Arzneimittel ohne Wärme- oder Kälteisolierung
oder
mangelnde Eignung für die gewöhnliche Verwendung bzw. Abweichung von der üblichen Beschaffenheit (§ 434 (1) S. 2 Nr. 2 BGB)

  • fehlerhafte Montage durch den Verkäufer oder mangelhafte Montageanleitung (§ 434 (2) BGB) (sogenannte IKEA-Klausel)
  • Gleichstellung von Lieferung einer anderen Sache oder einer zu geringen Menge (§ 434 (3) BGB)

Beispiele:
Lieferung des Jahrgangs 1999 statt des Jahrgangs 1985 eines bestimmten Weins oder von 90 Sack Zement statt 100 Sack Zement

3. Ansprüche des Käufers bei Lieferung einer mangelhaften Sache (§ 437 BGB)

  • Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache durch den Verkäufer nach Wahl des Käufers
  • nach fruchtlosem Ablauf einer vom Käufer zu setzenden angemessenen Frist oder Fehlschlagen der Nacherfüllung

a) Minderung des Kaufpreises (§ 441 BGB) oder
b) Rücktritt vom Kaufvertrag (§§ 440, 323 BGB) und/oder
c) Schadensersatz (§§ 440, 280, 281 und 283 BGB)

4. Garantiehaftung des Verkäufers für Beschaffenheitsangaben (§ 443 BGB)

Zur Vermeidung einer Garantiehaftung für Beschaffenheitsangaben des Verkäufers schlage ich für künftige Apothekenkaufverträge anstelle der bisherigen Gewährleistungsregelung folgende Klausel vor:

„Die Einrichtung der Apotheke ist xy Jahre alt. Sie ist bisher nicht ergänzt oder erneuert worden. Die Verpflichtung des Verkäufers be-schränkt sich darauf, die Apotheke im vorhandenen Zustand sowie das Warenlager mit dem am Stichtag vorhandenen Bestand auf den Käufer zu übertragen. Der Zustand der Apotheke ist dem Käufer aufgrund eingehender Besichtigung bekannt. Ein Rücktritt des Käufers vom Apothekenkaufvertrag oder Schadensersatz wegen der ganzen Leistung ist ausgeschlossen; Ansprüche des Käufers auf Nacherfüllung, Kaufpreisminderung oder Schadensersatz im übrigen nach Maßgabe der vorstehenden Verpflichtung des Verkäufers bleiben unberührt.“

Würde die bisher in Apotheken-Kaufverträgen übliche Klausel beibehalten, dass der Verkäufer eine revisionsfähige Apotheke überträgt, könnte dies eine zweijährige Garantiehaftung des Verkäufers zur Folge. Der Verkäufer müsste dann nicht nur für die Kosten aufkommen, die dem Käufer dadurch entstehen, dass er die Auflagen aufgrund einer Revision durch die Gesundheitsbehörden erfüllt. Der Verkäufer müsste vielmehr auch für evtl. Umsatzverluste einstehen, die sich für den Käufer im Vergleich zu einer revisionsfähigen Apotheke ergeben.

5. Verbrauchsgüterkauf- Begriffsbestimmung (§ 474 BGB)

Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher (für seinen Haus-halt oder seine unselbständige berufliche Tätigkeit) von einem Unternehmer

6. Rechtsfolgen des Verbrauchsgüterkaufs

  • Gefahrübergang erst mit Lieferung statt bei Übergabe an den Frachtführer (§ 474 Abs. 2, 447 BGB)
  • Beweislast: Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, wird vermutet, dass er bereits Gefahrübergang vorhanden war; der Verkäufer hat die Möglichkeit, das Gegenteil zu beweisen (§ 476 BGB).
  • Die gesetzlichen Ansprüche des Käufers für Mängel für eine Verjährungsfrist von zwei Jahren sind unabdingbar mit Ausnahme des An-spruchs auf Schadensersatz und der Verjährungsfrist für gebrauchte Sachen (mindestens ein Jahr) (§ 475 BGB).
  • Rückgriffsanspruch des Unternehmers:

Bei Mängeln neu hergestellter Sachen, wegen der ein Verkäufer vom Verbraucher in Anspruch genommen wird, hat der Verkäufer einen unabdingbaren Rückgriffsanspruch gegen seinen Vorlieferanten (§ 478 Abs. 2 BGB). Die Verjährungsfrist für diesen Rückgriffsanspruch beträgt unabdingbar zwei Jahre ab Lieferung der Sache an den Verbraucher bzw. bei längerem Zeitablauf zwei Monate zzgl. der Frist, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat, höchstens jedoch fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Vorlieferant die Sache dem Verkäufer geliefert hat (§ 479 Abs. 2 BGB).

E. Geld- und Sachdarlehen

Die Regelungen für die praktisch allein maßgeblichen Gelddarlehen finden sich in den §§ 488 ff BGB. Für die Beratung von Mandanten ist vorerst hervorzuheben:

  • Unabhängig von der Dauer der Zinsfestschreibung bzw. Laufzeit des Darlehens hat der Darlehensnehmer in jedem Fall nach Ablauf von 10 Jahren nach Empfang des Geldes die Möglichkeit, das Darlehen mit einer Frist von sechs Monaten zu kündigen (§ 489 (2) Nr. 3 BGB).

Beispiel: Darlehen mit Zinsfestschreibung über 15 Jahre

  • Darlehen mit variablem Zinssatz sind mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar (§ 489 (2) BGB).

In den §§ 607 ff BGB sind nur noch Sachdarlehen geregelt, die nicht häufig vorkommen.

Beispiel: Anwendung auf Pfandflaschen und –kästen eines Bierverlags.

F. Übergangsrecht

  • Anwendbarkeit des neuen Schuldrechts:
    auf alle nach dem 31.12.2001 entstandenen Schuldverhältnisse, insbesondere Kauf- und Werkverträge. 
  • Auf früher entstandene Schuldverhältnisse, z. B. Kaufverträge für Weihnachtseinkäufe 2001, ist das alte BGB anzuwenden. 
  • Für Dauerschuldverhältnisse und –verträge, die vor dem 31.12.2001 abgeschlossen worden sind, z. B. Arbeitsverträge, gilt das neue Schuldrecht ab dem 01.01.2003 (vgl. Art. 229 § 5 EGBGB).

Rechtsanwalt und Notar Dr. Johannes Kevekordes
Kevekordes Paterok Rechtsanwälte Notar
Hildesheimer Straße 271
30519 Hannover
E-Mail: j.kevekordes@kevekordes.de
in Kooperation mit der
TREUHAND HANNOVER GMBH Steuerberatungsgesellschaft

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