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Apotheker-Testament mit Vor- , Nacherbschaft, Vermächtnis, TV, Vormund – Apothekenrecht

Urkundenrolle Nr.        /2016

Verhandelt
zu Hannover am     September 2016
Vor mir, dem unterzeichnenden Notar
Dr. Johannes Kevekordes
mit dem Amtssitz in Hannover

 

 

erschienen heute

1. der Apotheker N.N. , geb. am                       ,
wohnhaft 

2.  die Logopädin und Ehefrau des Erschienenen zu 1., Frau XY geborene Z, geb. am            
 , wohnhaft ebenda.

 

Die Erschienenen wiesen sich aus durch Vorlage ihrer gültigen Bundespersonalausweise, deren Ablichtung sie gestatteten. Die Frage des beurkundenden Notars, ob er oder ein mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundener Rechtsanwalt oder Steuerberater mit der zu beurkundenden Angelegenheit im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7 Beurkundungsgesetz vorbefasst gewesen sei, wurde von den Erschienenen verneint.

Die Erschienenen erklärten, ein Testament durch mündliche Erklärung errichten zu wollen.

Auf die Möglichkeit hingewiesen, hierzu unbeteiligte Zeugen hinzuziehen zu können, verzichteten die Erschienenen auf Hinzuziehung von Zeugen.

Durch Unterhaltung mit den Erschienenen hat sich der Notar von deren uneingeschränkter Geschäfts- und Testierfähigkeit überzeugt.

Sodann baten die Erschienenen um Protokollierung ihres letzten Willens in dem folgenden

 

gemeinschaftlichen Testament:

I.
Allgemeines / Testierfreiheit

 

1. Wir, die Erschienenen, sind Eheleute. Wir sind beide deutsche Staatsangehörige. Wir haben am          in        die Ehe geschlossen. Wir haben am        einen Ehevertrag geschlossen (UR-Nr.   /20   des Notars         ,     ) und darin für unsere Ehe  

                       vereinbart.

Wir erwarten ein gemeinsames Kind, das voraussichtlich im              geboren werden wird.

Weitere Abkömmlinge sind und waren nicht vorhanden. Wir haben auch keine Adoption vorgenommen. Es ist niemand vorverstorben.

2. Jeder von uns erklärt, dass er nicht durch Erbverträge mit Dritten, gemeinsame Erbverträge oder andere frühere bindende Verfügungen von Todes wegen gehindert ist, heute seinen letzten Willen frei und uneingeschränkt zu bestimmen. Hiermit heben wir einzeln und gemeinsam alle unsere bisherigen Verfügungen von Todes wegen in vollem Umfang auf. 

 

II.
Unser wesentliches Vermögen

 

1. Ich, der Erschienene zu 1., habe für mich allein folgendes wesentliches Vermögen:

a) XY Apotheke, Adresse (in gemieteten Räumen),

b) Geldguthaben und Wertpapierdepot bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eG


2. Ich, die Erschienene zu 2., habe für mich allein folgendes wesentliches Vermögen:

a) Geldguthaben und Wertpapierdepot bei welchen Banken ?

b) Schmuck

 

III.
Erbeinsetzung

 

1. Wir setzen uns gegenseitig zu unseren alleinigen Erben ein. 

Der überlebende Ehegatte wird jedoch nur Vorerbe. Er ist von den gesetzlichen Beschränkungen befreit, soweit dies zulässig und rechtlich möglich ist. Für den Fall, dass der überlebende Ehegatte sich wiederverheiratet, wird er beschränkter Vorerbe; die Befreiung im Sinne des § 2136 BGB entfällt ab diesem Zeitpunkt.

Ein Ersatzvorerbe wird entgegen jeder gesetzlichen oder richterlichen Vermutungs- und Auslegungsregel nicht bestimmt. Die Einsetzung eines Nacherben gilt jedoch zugleich als Einsetzung eines Ersatzerben.

2. Als Nacherben setzen wir unser noch nicht geborenes Kind/ zu gleichen Teilen unsere noch nicht geborenen Kinder ein. 

Die Nacherbenanwartschaft ist nicht übertragbar. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein. 

3. Sollte eines unserer Kinder vor oder nach dem Erbfall wegfallen, so erben ersatzweise seine Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Für den Fall, dass keine Abkömmlinge vorhanden sind, wird unser anderes Kind alleiniger Nacherbe/ soll Anwachsung unter den anderen Kindern eintreten. 

4. Sollten zum Zeitpunkt des Todes des Letztversterbenden von uns oder im Falle unseres gleichzeitigen Versterbens unser Kind/ unsere Kinder bereits vorverstorben sein oder sollten wir, die Erschienenen, gleichzeitig mit unserem Kind/ Kindern in einer Art und Weise versterben, dass nicht mehr geklärt werden kann, wer den anderen überlebt hat (z.B. gemeinsamer Autounfall oder Flugzeugunfall), so bestimmen wir für diesen Fall zum Erben/zur Erbin unser beider Vermögen, also unseres Gesamtvermögens,   

                               .

5. Sollte unser Kind/ eines unserer Kinder bereits nach dem Tod des Erstversterbenden von uns gegen dessen Willen den gesetzlichen Pflichtteil verlangen, so soll es auch nach dem Tod des Letztversterbenden von uns nur den gesetzlichen Pflichtteil erhalten. 

 

IV.
Vermächtnisse

 

Wir setzen folgende Vermächtnisse unter der Voraussetzung aus, dass sich der Vermächtnisgegenstand zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Vermächtnisses noch unverändert in dem betreffenden Nachlass befindet:

1. erhält nach dem Tod des Letztversterbenden von uns das Alleineigentum an   

2. Weiterhin erhält  nach dem Tod des Letztversterbenden von uns  % des dann vorhandenen gesamten Geldvermögens; unter Geldvermögen sind nicht nur die Barmittel, sondern auch Kontenguthaben, Schuldverschreibungen, festverzinsliche Wertpapiere, Aktien und sonstige Wertpapiere zu verstehen. Bestehende Verbindlichkeiten des Nachlasses sind vorab zu befriedigen.

3. Ferner erhält         nach dem Tod der Erschienenen zu 2. deren gesamten Schmuck.

Sollten wir  mit der entsprechenden ausdrücklichen Erklärung bereits zu Lebzeiten Geldbeträge zur Verfügung gestellt haben, kommen diese auf das Vermächtnis zur Anrechnung.

Für alle vorstehenden Vermächtnisse werden Ersatzvermächtnisnehmer entgegen jeder anderslautenden gesetzlichen oder richterlichen Auslegungs- und Vermutungsregel nicht benannt. 

 

V.
Testamentsvollstreckung

 

Für den Nacherbfall, d.h. nach dem Tod des Letztversterbenden von uns, setzen wir für den Zeitraum bis zum vollendeten 23. Lebensjahr unseres jüngsten Kindes            , geb. am      , wohnhaft      zum Testamentsvollstrecker mit der Aufgabe ein, unseren Nachlass mit dem Ziel zu verwalten, die Ausbildung unserer Kindes bestmöglich zu fördern. 

Lehnt               die Übernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker ab und benennen wir auch keinen anderen Testamentsvollstrecker in Form einer letztwilligen Verfügung, soll das zuständige Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker bestimmen. Der vom Nachlassgericht zu bestimmende Testamentsvollstrecker soll wirtschaftliche oder rechtliche Erfahrung haben.

 

VI.
Vormundschaft

 

Es ist unser Wunsch, dass nach einem Ableben von uns beiden während der Minderjährigkeit unseres Kindes/ unserer Kinder bis zu dem Zeitpunkt, in dem unser jüngstes Kind volljährig geworden ist, Frau    / Herr    , wohnhaft     , zum Vormund unseres Kindes / unserer Kinder bestellt wird.

 

VII.
Postmortale Vollmacht

 

Für den ersten Todesfall erteilen wir dem jeweils überlebenden Ehegatten Vollmacht zur Vornahme aller nach dem Tod des anderen erforderlichen Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, ohne dass es eines Erbscheins bedarf.

 

VII.
Verzicht auf Anfechtung

 

Wir verzichten hinsichtlich der Verfügungen für den ersten und den zweiten Erbfall auf das uns nach dem Gesetz zustehende Anfechtungsrecht nach § 2079 BGB für den Fall des Vorhandenseins oder Hinzutretens weiterer Pflichtteilsberechtigter. Unsere letztwilligen Verfügungen erfolgen somit unabhängig davon, welche Pflichtteilsberechtigten beim Ableben eines jeden von uns vorhanden sind oder noch hinzutreten. Auch das Anfechtungsrecht Dritter aus § 2079 BGB ist ausgeschlossen.

 

VIII.
Wechselbezüglichkeit/ Bindungswirkung

 

Die in unserem gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen für den ersten und auch für den zweiten Todesfall sollen insgesamt wechselbezüglich und bindend sein. Der überlebende Ehegatte ist aber berechtigt, Vermächtnisse im Gesamtwert bis zu 50.000 €  anzuordnen.

 

IX.
Regelung für den Fall der Scheidung

 

Die von uns getroffenen Verfügungen sollen nicht mehr gelten, wenn unsere Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Erststerbenden von uns aufgelöst ist. Gleiches gilt auch für den Fall, dass einer von uns Scheidungsantrag gestellt hat und zum Zeitpunkt des Todes die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Scheidung gegeben waren.

 

X.
Rechtswahl

 

Auch wenn wir gemeinsam oder der Überlebende von uns den gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegen sollte, soll für unser Testament unverändert deutsches Recht ohne Verweisung auf ausländisches Recht gelten.

 

XI.
Allgemeine Hinweise und Kosten

 

Der Notar hat uns darauf hingewiesen, dass der Widerruf dieses Testaments durch einen von uns der notariellen Beurkundung und der Zustellung einer Ausfertigung des betreffenden notariellen Protokolls an den anderen von uns bedarf.

Der Notar hat uns weiterhin darauf hingewiesen, dass dieses Testament mit dem Tod des Erstversterbenden von uns Bindungswirkung erlangt, der Überlebende von uns also nicht abweichend von Todes wegen verfügen kann. Wir klären, dass diese Bindungswirkung unserem ausdrücklichen Willen entspricht.

Die Erschienenen haben vom beurkundenden Notar weder steuerrechtliche Beratung verlangt noch wurde sie ihnen vom Notar erteilt. Der Notar hat uns schon mit Übersendung des Testamentsentwurfes anheimgestellt, die steuerlichen Fragen durch einen Steuerberater beantworten zu lassen.

Wir wünschen, dass dieses Testament bei dem Amtsgericht Hannover in amtliche Verwahrung gegeben wird und eine beglaubigte Fotokopie unverschlossen in der Urkundensammlung des Notars verbleibt. Für uns selbst wünschen wir drei beglaubigte Ablichtungen.

Die Kosten dieses Testaments tragen wir je zur Hälfte. Den Wert unseres derzeitigen Vermögens nach Schuldenabzug schätzen wir auf zusammen            .000,00 €.


Das Protokoll wurde den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und von ihnen und dem beurkundenden Notar eigenhändig wie folgt unterschrieben:

 

 

Für kompetente Beratung im Apothekenrecht

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