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Kosmetikbehandlung in Apotheken zulässig? Nur bei klarer räumlicher Grenz-ziehung – Apothekenrecht

Einleitung - Leitbild des Apothekers

Insbesondere angesichts des sich verschärfenden Drucks auf die Erträge einer Apotheke fragt sich, welche Dienstleistungen einem selbständigen Apotheker neben seinen pharmazeutischen Leistungen erlaubt sind. Auszugehen ist von dem Leitbild der Apotheke mit ihrer Funktion als zentrale Abgabestelle zur Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Auch nach ihrem äußeren Erscheinungsbild soll sich die Apotheke darauf konzentrieren, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen (Regierungsbegründung zum 1. Referentenentwurf vom 23.05.1985 zu der vorliegenden ApBetrO, PZ 1985, 1430). In seiner Leitentscheidung vom 3. Januar 1980 hat das Bundesverfassungsgericht berufsrechtliche Beschränkungen für Apotheker für zulässig erklärt, die ein übersteigertes kaufmännisches Geschäftsgebaren des Apothekers im Interesse einer funktionstüchtigen Gesundheitsfürsorge verhindern sollen (BVerfGE 53, 96 = PZ 1980 315). In der Folge haben die Berufsgerichte für Apotheker in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Apotheker in seiner Apotheke nicht gleichsam aufgespalten werden könne in einen sachkundigen Pharmazeuten, der die Arzneimittelversorgung gewährleisten und deshalb einen umfangreichen Pflichtenkatalog unterliegt, und in einen Kaufmann, der bei dem Vertrieb anderer Waren und dem Angebot von Dienstleistungen nur den Verbotsnormen des Ge-setzes gegen unlauteren Wettbewerb und dem Heilmittelwerbegesetz unterliegt (D. Pfeil, J. Pieck, H. Blume, ApBetrO, Loseblattausgabe: Stand 8. Lfg. 2009, § 2 Rdnr. 45). 

Schlussfolgerungen für Umfang und Ort von Dienstleistungen

Dieses Leitbild für die Tätigkeit des selbständigen Apothekers hat sich für den Umfang des zulässigen Nebensortiments be-ziehungsweise apothekenüblicher Waren in mehreren Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) niedergeschlagen. Auch wenn sich für Dienstleistungen beziehungsweise Nebengeschäfte in der ApBetrO anders als für das Nebensortiment keine ausdrücklichen Regelungen finden, besteht in der Rechtspraxis die einhellige Auffassung, dass diese Bestimmun-gen entsprechend anzuwenden sind. Danach sind Dienstleistungen und Nebengeschäfte in der Apotheke nur in dem Um-fang zulässig, in dem sie unmittelbar oder mittelbar der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dienen beziehungsweise die-se Versorgung unterstützen oder absichern (D. Pfeil u. a., ApBetrO, § 25 Rdnr. 8). Geschäfte, die weder pharmazeutische Tätigkeiten im Sinne von § 3 Abs. 4 ApBetrO sind noch zu den apothekentypischen Funktionen zählen, dürfen danach in der Apotheke nicht getätigt werden (D. Pfeil u.a., a.a.O.). Pharmazeutische Tätigkeiten sind nach § 3 Abs. 4 ApoBetrO die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln, die Information und Beratung über Arzneimittel sowie die Überprüfung der Arzneimittelvorräte in Krankenhäusern. Neben Arzneimitteln darf der Apotheker Dienstleistungen nur in einem Um-fang anbieten, der den ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheke und den Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrags nicht beeinträchtigt (vgl. §2 Abs. 4 ApBetrO zum Umfang des zulässigen Nebensortiments). Diese Begrenzung der Tätigkeit eines Apothekers wird in § 4 ApBetrO über die Gestaltung der Betriebsräume abgesichert. Danach dürfen Nebensortiment und Dienstleistungen außerhalb der pharmazeutischen Tätigkeit nur einen untergeordneten Anteil haben und dürfen in der Gestaltung der Offizin die Wahrung des Eindrucks einer Apotheke nicht beeinträchtigen. Möchte ein Apotheker – im Rahmen zu-lässiger Nebentätigkeit – über seine pharmazeutische Tätigkeit hinaus anderweitige Dienstleistungen anbieten, bleibt ihm dies unbenommen. Apotheke und anderweitige Geschäftsbetriebe beziehungsweise anderweitige Dienstleistungen müssen in diesem Fall aber klar voneinander abgegrenzt sein (BMG, Eckpunktepapier zur ApoBetrO, April 2011, Ziffer 4. a) auf S. 4).

Zulässige und sonstige Dienstleistungen

Nach diesen Vorgaben sind folgende Dienstleistungen in der Apotheke zulässig:

a) als pharmazeutische Tätigkeit

  • Blutdruckmessung, Messung der Blutfettwerte und Blutzucker-bestimmung unter der Voraussetzung, dass geeichte bezie-hungsweise kalibrierte Messgeräte verwendet werden und über die Bekanntgabe des Messergebnisses hinaus keine Ausübung der Heilkunde erfolgt. Entgegen dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 28. Juni 1979 (PZ 1979, 1964) dürfte nach aktuellem Rechtsverständnis auch ein kostenloses Angebot in Betracht kommen. 
  • Physiologisch-chemische Untersuchungen, insbesondere Harnanalysen zur Feststellung von Schwangerschaften. Zuläs-sig ist nur die Bekanntgabe eines negativen oder positiven Er-gebnisses und im letzteren Fall die Verweisung an einen Arzt zur Feststellung einer Schwangerschaft (D. Pfeil u.a., ApoBet-rO, § 3 Rdn 105). Deshalb dürfte auch eine Werbung für „Schwangerschaftsuntersuchungen“ statt „Schwangerschafts-tests“ unzulässig sein.
  • Anmessen von Kompressionsstrümpfe
  • Ernährungsberatung
  • (Reise-) Impfberatung
  • Überprüfung der Haus- und Reiseapotheke.

b) als „apothekenübliche“ Dienstleistungen

  • Babywaagenverleih
  • Milchpumpenverleih etc.

c) Beispiele für Dienstleistungen, die in den Apothekenräumen unzulässig sind:

  • Kosmetische Behandlungen in den Räumen oder dem Ober-geschoss einer Apotheke (VG Minden, Urteil vom 26. 01. 2011, Az. 7 K 1647/10 – noch nicht rechtskräftig).
  • Fotoarbeiten (D. Pfeil u. a., ApBetrO, § 25 Rdnr. 9 unter Hin-weis auf die Auffassung des Saarländischen Ministers für Fami-lie, Gesundheit und Sozialordnung in einer Stellungnahme vom 21.01.1976).

Wie ausgeführt sind gegen das Angebot solcher oder ähnlicher Dienstleistungen jedoch keine Einwände zu erheben, wenn die Kosmetikbehandlung oder andere Dienstleistungen sowohl nach den Räumlichkeiten wie dem äußeren Erscheinungsbild von den Apothekenräumen klar getrennt sind. Wie stets ist die Beurteilung dieser Vorgabe eine Frage des Einzelfalls und gibt es fließende Übergänge zwischen zulässiger und unzulässiger räumlicher Gestaltung. Im Zweifel sollte vor Investitionen in Räumlichkeiten und deren Ausstattung für solche Dienstleistun-gen fachkundiger Rat eingeholt werden.

Dr. Johannes Kevekordes
Rechtsanwalt und Notar

Für kompetente Beratung im Apothekenrecht

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