0511 954540

Pick-up-Stellen für Arzneimittel – Zulässigkeit und Voraussetzungen – Apothekenrecht

Viele Apotheker fragen sich, unter welchen Voraussetzungen es ihnen erlaubt ist, sog. Pick-up-Stellen für Arzneimittel einzurichten. Dazu folgende Hinweise:

Solange der Gesetzgeber nicht einschreitet, ist Grundlage der rechtlichen Beurteilung nach wie vor das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BverwG) vom 13.03.2008, Az.: 3 C 27.07 im Rechtsstreit der Stadt Düsseldorf mit der Drogeriekette „dm“. Nach Auffassung des BVerwG umfasst der Begriff des Versandhandels mit Arzneimittel auch die Abgabe von Arzneimittel über Pick-up-Stellen (Annahme- und Abgabestellen für Arzneimittel). Zugleich sollen die so ausgelegten Bestimmungen des Apothekengesetzes für den Versandhandel die Einschränkungen für Rezeptsammelstellen nach § 24 ApBetrO im Rahmen eines stationären Apothekenbetriebs verdrängen. Begründung und Ergebnis des vorgenannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sind – zurückhaltend ausgedrückt – nicht zwingend. Solange aber der Gesetzgeber den Begriff des Versandhandels in § 11a ApoG nicht auf einen Versand von Arzneimitteln mit individueller Zustellung einengt, ist das Urteil des BVerwG für die Praxis maßgebend. Wenn ein Apotheker die praktischen Vorgaben des „dm“-Modells einhält, das das BVerwG im vorgenannten Urteil gebilligt hat, wird nach praktischer Erfahrung keine Erlaubnisbehörde in Deutschland gegen eine entsprechend eingerichtete Pick-up-Stelle ein-schreiten.

Damit der Betrieb einer Pick-up-Stelle für Arzneimittel zulässig ist, müssen danach folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Versandhandelserlaubnis des Apothekers. Die Pick-up-Stellen als solche unterliegen keiner Erlaubnisverpflichtung nach dem Apothekengesetz. Insoweit gibt es kein Bedürfnis, die Erlaubnisbehörde zu kontaktieren. In Grenzfällen könnte es sich allerdings empfehlen, die jeweils zuständige Apothekerkammer als berufsrechtlich zuständige Aufsichtsbehörde zur Beurteilung einzuschalten. Damit könnten von vornherein berufsrechtliche Verfahren und Bußgelder nach dem OWiG wegen Betreibens einer nach § 24 ApoBetrO verbotenen Rezeptsammelstelle vermieden werden
  • Kooperationsvertrag zwischen Apotheker und dem Betreiber der Pick-up-Stelle, beispielsweise mit einem Drogerieunternehmen oder einer Lebensmittelkette oder auch einem örtlichen Lebensmittelhändler.
  • Vertrag des Apothekers mit einem Logistikdienstleister, der den Transport der Patientenrezepte von der Pick-up-Stelle zur Apotheke des Apothekers und umgekehrt der Arznei-mittel von der Apotheke zur Pick-up-Stelle sicherstellt.

Anmerkung: Die Einrichtung einer Pick-up-Stelle, an der der Patient lediglich die Gelegenheit hat, die Apotheke anzurufen, damit die Apotheke per Botendienst die Arzneimittel zur Pick-up-Stelle bringt, erfüllt nicht die Voraussetzung für einen Versandhandel nach  § 11a ApoG, sondern führt zur Annahme des Betriebs einer nach § 24 ApBetrO untersagten Rezeptsammelstelle.

  • In der Pick-up-Stelle sind die zur Abholung durch Patienten bereitgestellten Arzneimittel in einem gesicherten Raum von anderen Waren gesondert zu lagern.
  • Die Ausgabe der Arzneimittellieferungen muss durch speziell beauftragtes Personal nach Prüfung der Identität des Abholers anhand der Abholkarte und des Personalausweises erfolgen.
  • Der Kunde muss die Bestellung an den selbstständigen Apotheker, nicht aber den Betreiber der Pick-up-Stelle richten. Der Patient bzw. Kunde hat dazu seine Bestellung bzw. sein Rezept in eine geschlossene Box in der Pick-up-Stelle einzuwerfen, die regelmäßig, mindestens aber täglich geleert wird und deren Inhalt sodann in einem verschlossenen Umschlag von dem Logistikdienstleister zu der Apotheke des Apothekers gebracht wird.
  • Die Bezahlung der Arzneimittellieferung hat durch Abbuchung des Rechnungsbetrags vom Konto des Patienten aufgrund Einziehungsermächtigung im Bestellformular oder durch Überweisung durch den Patienten an den Apotheker zu erfolgen.
  • Der Betreiber der Pick-up-Stelle darf durch seine Werbung nicht den Eindruck erwecken, als könnten bei ihm Kunden, wenn auch im Wege der Bestellung, Arzneimittel kaufen. Werbung und Abwicklung innerhalb der Pick-up-Stelle müssen darauf hinweisen, dass der Betreiber der Pick-up-Stelle lediglich logistische Dienste bei der Übermittelung der Arzneimittel leistet.

Dr. Johannes Kevekordes
Rechtsanwalt und Notar

Für kompetente Beratung im Apothekenrecht

0511 954540