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Das Internet-Impressum – Apothekenrecht

- Gestaltung und Fußangeln -

1. Sinn und Zweck des Telemediengesetzes (TMG)

Jeder Anbieter von Waren und Dienstleistungen im Internet wird von sich aus, wenn er keine unlauteren Absichten verfolgt, seinen Namen und genaue Anschrift angeben, damit potenzielle Kunden ihn erreichen können. Daraus ergibt sich für die Seiten eines Anbieters im Inter-net ein „Impressum“ ähnlich wie für die Angaben eines Herausgebers in seiner Zeitung. Nach den Erfahrungen der Praxis muss jedoch davon ausgegangen werden, dass sich gerade im prinzipiell anonymen Internet „schwarze Schafe“ mit betrügerischen Absichten tummeln. Um für potenzielle Kunden auch im Internet für die nötige Rechtssicherheit zu sorgen, hat der Gesetzgeber jeden, der geschäftsmäßig Waren und Dienstleitungen im Internet an-bietet, zu bestimmten Angaben verpflichtet. 

2. Anwendungsbereich

Dieser gesetzlichen Verpflichtung unterliegen nicht nur Anbieter von Waren und Dienstleistungen, die ihren Kunden eine unmittelbare Bestellung über Internet ermöglichen, sondern bereits solche Anbieter von Waren und Dienstleistungen, die im Internet nur Informationen darüber verbreiten. Voraussetzung ist nur ein geschäftsmäßiges Handeln unabhängig davon, ob dem Internet-Benutzer die Nutzung des betreffenden Teledienstes entgeltlich oder unentgeltlich möglich ist.

3. Pflichtangaben nach dem TMG

Gemäß § 5 TMG hat ein Anbieter von Waren- und Dienstleistungen (Dienstanbieter) folgende Angaben in seinem Internet-Impressum zu machen:

  • Name und Anschrift
  • Telefonnummer und E-Mail-Anschrift
  • Wenn der Dienstanbieter der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständi-gen Aufsichtsbehörde
  • Angabe des Registergerichts und der entsprechenden Handelsregisternummer
  • Wenn der Diensteanbieter einem freien Beruf unter Aufsicht einer Kammer angehört, die Angabe der zuständigen Kammer und die Bezeichnung der berufsrechtlichen Re-gelungen unter Hinweis darauf, wie diese zugänglich sind
  • Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
  • Hinzu kommt nach § 36 VSBG für alle Apotheker, die auch Waren im Nebensortiment wie z.B. Kosmetika über das Internet vertreiben, die Verpflichtung, seine Kunden dar über zu unterrichten, ob er bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen oder nicht. Nachstehend ist die allgemein anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle für alle Streitigkeiten mit Verbrauchern genannt. 
  • Ergänzend empfiehlt sich ein ausdrücklicher Hinweis auf eine Haftungsbeschränkung.

4. Muster

Danach empfiehlt sich beispielhaft für einen selbstständigen Apotheker folgendes „Inter-net-Impressum“:

„Verantwortlich für den Inhalt:
Apotheker Anton Berg
Adler-Apotheke
Antonius-Straße 1
11111 Antoniusstadt
Tel. Vorwahl/Rufnummer
E-Mail: info@adler-apotheke-antoniusstadt.de

Herrn Apotheker Anton Berg ist durch die Landesapothekerkammer A-Land am TTMMJJ die Approbation als Apotheker erteilt worden. Er unterliegt den maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen. Diese werden auf der Homepage der ABDA (www.abda.de) bereitgehalten. Zu den berufsrechtlichen Regelungen gehören insbesondere:

  • Apothekengesetz
  • Apothekenbetriebsordnung
  • Berufsordnung der Landesapothekerkammer A-Land
  • Arzneimittelpreisverordnung

Umsatzsteuernummer: xxx/yyyyyyyyy

Herr Apotheker Arnold Berg ist bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbrau-cherschlichtungsstelle teilzunehmen. Dazu wird auf die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle, Zentrum für Schlichtung e. V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, (www.verbraucher-schlichter.de) verwiesen.

(alternativ: Apotheker Anton Berg ist nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.)

Haftungsbeschränkung:

Die auf diesen Web-Seiten abrufbaren Beiträge etc. dienen ausschließlich der allgemeinen Information. Durch das Lesen oder sonstige Nutzungsweisen von Informationen kommt kein Vertragsverhältnis zustande. Die Haftung für den Inhalt der abrufbaren Informationen wird ausgeschlossen, so weit es sich nicht um vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschinformationen handelt.“

5. Sanktionen

Für den Fall, dass ein Diensteanbieter den gesetzlichen Verpflichtungen nach dem TMG nicht nachkommt, droht ein Bußgeld im Rahmen bis zu 50.000 € an. Hinzukommt das Risiko, dass ein Wettbewerber oder Wettbewerbsverein den Diensteanbieter „kostenpflichtig“ abmahnt.

Ein Diensteanbieter wie z. B. ein selbstständiger Apotheker, der auf Dauer Dienstleistungen und/oder Waren über Internet anbieten oder bewerben möchte, wird also nicht umhin kommen, ein „Internet-Impressum“ nach den Vorgaben des TMG und des VBSG zu verwenden.

Dr. Johannes Kevekordes
Rechtsanwalt und Notar

Für kompetente Beratung im Apothekenrecht

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