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Rechtsfragen zu Apothekenpachtverträgen – Apothekenrecht

„Weniger ist mehr“ – Wettbewerbsverbote in Apothekenpacht- und -kaufverträgen

Nach der neueren Rspr. dürften nachvertragliche Wettbewerbsverbote gegenüber Apothekenpächtern nur noch für 2 Jahre – statt wie früher 3 Jahre – wirksam sein. Gegenüber Apothekenverkäufern sind hingegen 4 Jahre unbedenklich wirksam. Gegenständlich muß eine Vertretungstätigkeit bis zu 8 Wochen im Jahr erlaubt bleiben. Räumlich darf sich das Wettbewerbsverbot nur auf den Haupteinzugsbereich der Kunden erstrecken. Das kann in der Großstadt einen Radius von nur einem Kilometer um die Apotheke bedeuten, in ländlichen Gebieten dagegen bis zu 10 km.

Werden diese Grenzen überschritten, ist das gesamte Wettbewerbsverbot nichtig. Nur bei Vereinbarung einer zu langen Geltungsdauer ist anerkannt, dass sie im Streitfall auf das noch zulässige Maß herabzusetzen ist, um die Nichtigkeit des gesamten Wettbewerbsverbots zu vermeiden.

Kündigung des Apothekenpachtvertrags und Arbeitsverträge – Was ist zu tun?

Kündigt der Apothekenpächter den Apothekenpachtvertrag oder wird ihm gekündigt, steckt der Pächter im Hinblick auf seine Mitarbeiter in einem Dilemma: Einerseits darf der Pächter nichts tun, was der Fortführung der Pachtapotheke durch den Verpächter oder Nachpächter schadet, wenn er Schadensersatzrisiken vermeiden möchte. Andererseits ist der Pächter gehalten, seinen Mitarbeitern rechtzeitig zu kündigen, um zu vermeiden, dass er nach Pachtvertragsende weiter Vergütungsansprüche der Mitarbeiter ohne Arbeitsleistung erfüllen muß. Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter gehen nämlich nach § 613a BGB nur dann auf den Verpächter über, wenn dieser – in den seltensten Fällen – den Apothekenbetrieb fortführt. Nur wenn ein Nachpächter den Apothekenbetrieb fortführt, gibt es einen Betriebsübergang und damit einen Übergang der Arbeitsverhältnisse direkt auf den Nachpächter. Dem Apothekenpächter ist deshalb zu empfehlen, den Verpächter unter Fristsetzung und Androhung der Kündigung der Apothekenmitarbeiter bei fruchtlosem Fristablauf aufzufordern, dem Pächter den Nachpächter zu benennen und im Hinblick auf die Vergütungsansprüche der Mitarbeiter dafür einzustehen, dass der benannte Nachpächter den Apothekenbetrieb tatsächlich übernimmt. Reagiert der Verpächter nicht oder nur ausweichend, ist dem Pächter zu raten, seinen Mitarbeitern rigoros rechtszeitig auf das Pachtvertragsende zu kündigen. 

RA und Notar Dr. Johannes Kevekordes
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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